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§ 12 Absatz 2 PfandBG
(2) Steht der Pfandbriefbank eine Hypothek an einem Grundstück zu, das sie zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so darf sie die Hypothek nur auf Grund einer neuen Beleihungswertermittlung nach
§ 16
zur Deckung verwenden.
Verweis auf
§ 12 Abs. 2 PfandBG
von
§ 18 Absatz 3 Satz 1 PfandBG