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§ 13 Absatz 1 Satz 1 PfandBG
(1)
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Die Hypotheken müssen lasten auf Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder solchen Rechten einer ausländischen Rechtsordnung, die den grundstücksgleichen Rechten deutschen Rechts vergleichbar sind.
Verweis auf
§ 13 Abs. 1 Satz 1 PfandBG
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 PfandBG