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§ 8 Absatz 3 Satz 1 PfandBG
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Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister zu versehen.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 Satz 1 PfandBG
von
§ 4 Absatz 7 Satz 3 PfandBG