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§ 8 Absatz 3 PfandBG
(3)
1
Der Treuhänder hat die Pfandbriefe vor der Ausgabe mit einer Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das entsprechende Deckungsregister zu versehen.
2
Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift genügt.
Verweis auf
§ 8 Abs. 3 PfandBG
von
§ 4 Absatz 5 Satz 1 PfandBG