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§ 4 Absatz 2 Satz 1 PfandBG
(2)
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Der jeweilige Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe einer Gattung muss auch in Höhe des Nennwertes jederzeit durch Werte von mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 Satz 1 PfandBG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 1 PfandBarwertV