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§ 4 Absatz 1 Satz 1 PfandBG
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Die jederzeitige Deckung der umlaufenden Pfandbriefe nach dem Barwert, der die Zins- und Tilgungsverpflichtungen einbezieht, muss sichergestellt sein; der Barwert der eingetragenen Deckungswerte muss den Barwert der zu deckenden Verbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen (sichernde Überdeckung).
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Satz 1 PfandBG
von
§ 4 Satz 1 PfandBarwertV