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§ 7 Absatz 2 Nummer 5 PatV
5.
die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 Nr. 5 PatV
von
§ 17 Satz 1 PatV