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§ 63 Absatz 1 Satz 3 PatG
3
Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder angegebene Erfinder es beantragt.
§ 63 Absatz 1 Satz 4 PatG
4
Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen.
Verweis auf
§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 PatV