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§ 64 Absatz 6 Satz 2 MarkenG
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Ist in einem Verfahren, an dem mehrere Personen beteiligt sind, gegen einen Beschluss von einem Beteiligten Erinnerung und von einem anderen Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so kann der Erinnerungsführer ebenfalls Beschwerde einlegen.
Verweis auf
§ 64 Abs. 6 Satz 2 MarkenG
von
§ 3 Absatz 1 Satz 5 PatKostG