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§ 33 Absatz 3 PatG
(3)
1
Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt.
2
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet
§ 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 141 PatG
§ 141
1
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet
§ 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 33 Abs. 3 und § 141 PatG
von
§ 147 Absatz 1 Satz 1 PatG