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§ 127 Absatz 3 ZPO
(3)
1
Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind.
2
Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß
§ 115 Absatz 1 bis 3
nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß
§ 116 Satz 3
Beträge zu zahlen hat.
3
Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
4
Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft.
5
Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
6
Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
Verweis auf
§ 127 Abs. 3 ZPO
von
§ 135 Absatz 3 Satz 2 PatG