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§ 75 Absatz 2 PatG
(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach
§ 50 Abs. 1
erlassen worden ist.
Verweis auf
§ 75 Abs. 2 PatG
von
§ 103 Satz 2 PatG