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§ 143 Absatz 3 PatG
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach
§ 13
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Verweis auf
§ 143 Abs. 3 PatG
von
§ 102 Absatz 5 Satz 3 PatG