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§ 32 Absatz 3 PatG
(3)
1
Die Patentschrift enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das Patent erteilt worden ist.
2
Außerdem ist in der Patentschrift der Stand der Technik anzugeben, den das Patentamt für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht gezogen hat (
§ 43 Absatz 1
).
3
Ist die Zusammenfassung (
§ 36
) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen.
Verweis auf
§ 32 Abs. 3 PatG
von
§ 63 Absatz 1 Satz 1 PatG