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§ 50 Absatz 1 PatG
(1)
1
Wird ein Patent für eine Erfindung nachgesucht, die ein Staatsgeheimnis (
§ 93
des Strafgesetzbuches) ist, so ordnet die Prüfungsstelle von Amts wegen an, daß jede Veröffentlichung unterbleibt.
2
Die zuständige oberste Bundesbehörde ist vor der Anordnung zu hören.
3
Sie kann den Erlaß einer Anordnung beantragen.
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 PatG
von
§ 53 Absatz 1 Satz 1 PatG