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§ 63 Absatz 1 Satz 4 PatG
4
Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen.
§ 63 Absatz 1 Satz 5 PatG
5
Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit.
Verweis auf
§ 63 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG
von
§ 31 Absatz 4 Satz 1 PatG