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§ 20 PatG
§ 20
(1) Das Patent erlischt, wenn
1.
der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Patentamt verzichtet oder
2.
die Jahresgebühr oder der Unterschiedsbetrag nicht rechtzeitig (
§ 7 Abs. 1, § 13 Abs. 3 oder § 14 Abs. 2 und 5
des Patentkostengesetzes,
§ 23 Abs. 7 Satz 4
dieses Gesetzes) gezahlt wird.
(2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Patentamt; die
§§ 73 und 100
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 20 PatG
von
§ 16a Absatz 2 Satz 1 PatG