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§ 1 Absatz 1 Satz 2 PAngV
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Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 Satz 2 PAngV
von
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PAngV