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§ 36 Absatz 3 OWiG
(3) Das nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b zuständige Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.
Verweis auf
§ 36 Abs. 3 OWiG
von
§ 131 Absatz 1 Satz 3 OWiG