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§ 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG
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Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände.
Verweis auf
§ 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG
von
§ 130 Absatz 3 Satz 2 OWiG