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§ 151 StGB
§ 151 Wertpapiere
Dem Geld im Sinne der
§§ 146, 147, 149 und 150
stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:
1.
Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;
2.
Aktien;
3.
von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;
4.
Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
5.
Reiseschecks.
Verweis auf
§ 151 StGB
von
§ 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a OWiG