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§ 152b Absatz 4 StGB
(4) Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 sind Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten,
1.
die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
Verweis auf
§ 152b Abs. 4 StGB
von
§ 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a OWiG