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§ 152a Absatz 4 StGB
(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,
1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
Verweis auf
§ 152a Abs. 4 StGB
von
§ 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a OWiG