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§ 119 Absatz 2 OWiG
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
Verweis auf
§ 119 Abs. 2 OWiG
von
§ 123 Absatz 3 Satz 1 OWiG