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§ 119 Absatz 1 OWiG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
2.
in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (
§ 11 Absatz 3
des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
§ 119 Absatz 2 OWiG
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
Verweis auf
§ 119 Abs. 1 oder 2 OWiG
von
§ 123 Absatz 2 Satz 2 OWiG