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§ 32e Absatz 4 Satz 1 StPO
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Ausgangsdokumente, die nicht als Beweismittel sichergestellt sind, müssen während des laufenden Verfahrens im Anschluss an die Übertragung mindestens sechs Monate lang gespeichert oder aufbewahrt werden.
Verweis auf
§ 32e Absatz 4 Satz 1 StPO
von
§ 110c Satz 3 OWiG