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§ 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
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Ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, muss darüber hinaus mit einer qualifizierten elektronischen Signatur aller verantwortenden Personen versehen sein.
Verweis auf
§ 32b Absatz 1 Satz 2 StPO
von
§ 110c Satz 2 OWiG