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§ 464 Absatz 1 StPO
(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
§ 464 Absatz 2 StPO
(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.
Verweis auf
§ 464 Abs. 1 und 2 StPO
von
§ 109 Absatz 1 Satz 1 OWiG