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§ 69 Absatz 1 OWiG
(1)
1
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig.
2
Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
§ 62
zulässig.
Verweis auf
§ 69 Abs. 1 OWiG
von
§ 109 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 OWiG