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§ 464b Satz 1 StPO
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Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt.
Verweis auf
§ 464b Satz 1 StPO
von
§ 108a Absatz 3 Satz 1 OWiG