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§ 467a Absatz 1 StPO
(1)
1
Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
2
§ 467 Abs. 2 bis 5
gilt sinngemäß.
§ 467a Absatz 2 StPO
(2) Die einem Nebenbeteiligten (
§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1
) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.
Verweis auf
§ 467a Abs. 1 und 2 StPO
von
§ 108a Absatz 1 Satz 1 OWiG