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§ 464c StPO
§ 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des
§ 467 Abs. 2
ausdrücklich auszusprechen.
§ 467 Absatz 2 Satz 1 StPO
(2)
1
Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt.
§ 467a Absatz 1 Satz 2 StPO
2
§ 467 Abs. 2 bis 5
gilt sinngemäß.
Verweis auf
§§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO
von
§ 107 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 OWiG