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§ 100 Absatz 1 Nummer 2 OWiG
2.
bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
Verweis auf
§ 100 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
von
§ 104 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 OWiG