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§ 95 Absatz 1 OWiG
(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
Verweis auf
§ 95 Abs. 1 OWiG
von
§ 96 Absatz 1 Satz 1 OWiG