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§ 18 Satz 2 OWiG
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Dabei kann angeordnet werden, daß die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Verweis auf
§ 18 Satz 2 OWiG
von
§ 93 Absatz 4 Satz 1 OWiG