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§ 883 Absatz 2 ZPO
(2)
1
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
2
Der gemäß
§ 802e
zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
3
Die Vorschriften der
§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2
gelten entsprechend.
§ 883 Absatz 3 ZPO
(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.
Verweis auf
§ 883 Abs. 2 und 3 ZPO
von
§ 90 Absatz 3 Satz 3 OWiG