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§ 69 Absatz 4 Satz 1 OWiG
(4)
1
Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über.
Verweis auf
§ 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG
von
§ 87 Absatz 4 Satz 3 OWiG