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§ 73 Absatz 3 OWiG
(3) Hat das Gericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Verweis auf
§ 73 Abs. 3 OWiG
von
§ 79 Absatz 4 Satz 1 OWiG