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§ 72 Absatz 2 Satz 2 OWiG
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In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.
Verweis auf
§ 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG
von
§ 79 Absatz 3 Satz 2 OWiG