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§ 273 Absatz 1a Satz 3 StPO
3
Hat eine Verständigung nicht stattgefunden, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.
§ 273 Absatz 2 StPO
(2)
1
Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
2
Der Vorsitzende kann anordnen, dass anstelle der Aufnahme der wesentlichen Vernehmungsergebnisse in das Protokoll einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden.
3
§ 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 StPO
von
§ 78 Absatz 2 Satz 1 OWiG