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§ 243 Absatz 4 StPO
(4)
1
Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den
§§ 202a, 212
stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (
§ 257c
) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
2
Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
Verweis auf
§ 243 Absatz 4 StPO
von
§ 78 Absatz 2 Satz 1 OWiG