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§ 63 Absatz 3 OWiG
(3)
1
Erwägt die Staatsanwaltschaft, in den Fällen des
§ 40 oder § 42
das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören.
2
Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.
Verweis auf
§ 63 Abs. 3 OWiG
von
§ 76 Absatz 3 Satz 1 OWiG