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§ 260 Absatz 5 Satz 1 StPO
(5)
1
Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt.
Verweis auf
§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO
von
§ 72 Absatz 4 Satz 2 OWiG