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§ 77a Absatz 2 OWiG
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 256
der Strafprozeßordnung nicht vorliegen.
Verweis auf
§ 77a Abs. 2 OWiG
von
§ 69 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 OWiG