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§ 37 Absatz 3 OWiG
(3) Hat der Betroffene im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die Zuständigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
Verweis auf
§ 37 Abs. 3 OWiG
von
§ 68 Absatz 3 Satz 1 OWiG