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§ 57 Absatz 2 OWiG
(2) Die Befugnis nach
§ 56
steht auch den hierzu ermächtigten Beamten des Polizeidienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit entdecken oder im ersten Zugriff verfolgen und sich durch ihre Dienstkleidung oder in anderer Weise ausweisen.
Verweis auf
§ 57 Abs. 2 OWiG
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 OWiG