Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 136 Absatz 1 Satz 3 StPO
3
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
§ 136 Absatz 1 Satz 4 StPO
4
Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen.
§ 136 Absatz 1 Satz 5 StPO
5
Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des
§ 140
die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des
§ 141 Absatz 1
und des
§ 142 Absatz 1
beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des
§ 465
hinzuweisen.
Verweis auf
§ 136 Absatz 1 Satz 3 bis 5 StPO
von
§ 55 Absatz 2 Satz 2 OWiG