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§ 7 Absatz 1 Satz 1 VwZG
(1)
1
Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 VwZG
2
Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.
§ 7 Absatz 2 VwZG
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 VwZG
von
§ 51 Absatz 5 Satz 2 OWiG