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§ 6 Absatz 1 VwZG
(1)
1
Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
2
Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 VwZG
von
§ 51 Absatz 5 Satz 1 OWiG