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§ 50 Absatz 1 Satz 2 OWiG
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Ist gegen die Maßnahme ein befristeter Rechtsbehelf zulässig, so wird sie in einem Bescheid durch Zustellung bekanntgemacht.
Verweis auf
§ 50 Abs. 1 Satz 2 OWiG
von
§ 51 Absatz 2 Satz 1 OWiG